Statuten

des Elternvereins der GTVS Bildungscampus Seestadt Aspern

§ 1 Name und Sitz des Vereines

ZVR-Zahl: 944 356 388

Der Verein führt den Namen Elternverein der GTVS Bildungscampus Seestadt Aspern und hat seinen Sitz in 1220 Wien, Hannah-Arendt-Platz 8

§ 2 Zweck des Elternvereines

  1. Der Verein, der ohne Gewinnabsicht tätig ist, hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere

    a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zu- stehenden Rechte,

    b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,

    c) die Unterstützung der SchülerInnenvertreterInnen bei der Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte,

    d) in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem/der SchulleiterIn, den LehrerInnen und den ElternvertreterInnen des Schulforums bzw. den VertreterInnen der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss, den Unterricht und die Erziehung der SchülerInnen in jeder geeigneten Weise zu fördern,

    e) das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,

    f) die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,

    g) gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger SchülerInnen der Schule mitzuwirken,

    h) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der SchülerInnen (z.B. Sicherung des Schulweges, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten, etc.) zu unterstützen.

  2. Die Erfüllung dieser Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:

    a) Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,

    b) Abhalten von Zusammenkünften der Vereinsmitglieder mit den VertreterInnen der Schule zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne des Absatzes 1,

    c) Organisation von Informationsveranstaltungen bildender Art im Sinne des Absatzes 1, wobei als Referent- Innen z.B. SchulleiterIn oder LehrerInnen der Schule, MitarbeiterInnen des Landesschulrates sowie VertreterInnen der Elternvereinsorganisationen (Landesverbände, Dachverband) in Betracht kommen.

    d) Durchführung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche geeignet sind, den unter Absatz 1 angegebenen Vereinszweck zu fördern. Auch solche, die im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzumelden sind.

    e) Veranstaltung von SchülerInnenaufführungen, Sportveranstaltung und ähnlichen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des Schulforums/des Schulgemeinschaftsausschusses und einer allfälligen schulbehördlichen Bewilligung,

    f) Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule, im Einvernehmen mit der/dem SchulleiterIn und den LehrerInnen und erforderlichenfalls mit dem Schulforum und der zuständigen Schulbehörde sowie dem Schulerhalter.

    g) die Mitgliedschaft im Landesverband Wien der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen

  3. Die Tätigkeit des Elternvereines umfasst nicht:

    a) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über LehrerInnen, Einmengen in Amtshand- lungen, usw.),

    b) die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten,

    c) jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Elternvereins können ausschließlich Erziehungsberechtigte von SchülerInnen sein, die die Schule deren Sitz der Elternverein ist, besuchen. Die Feststellung der Erziehungsberechtigung erfolgt nach den in Österreich geltenden rechtlichen Bestimmungen. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so ist nur einer der Erziehungsberechtigten stimmberechtigt. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen.

  2. Die Aufnahme von Mitgliedern in den Elternverein erfolgt durch die Teilnahme an Tätigkeiten des Elternvereins oder durch die Ausübung von Rechten, die Vereinsmitgliedern gemäß den Statuten zustehen.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Schule ausscheidet.

  4. Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag durch mehr als zwei Monate nach der Vorschreibung nicht bezahlen, können durch Erklärung des Elternvereins aus dem Elternverein ausgeschlossen werden, wobei der Wiedereintritt in den Verein durch Bezahlen des Mitgliedsbeitrages jederzeit erklärt werden kann und mit dem Datum der Zahlungsbestätigung wirksam ist. Wenn Mitglieder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können sie mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereines

  1. Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder sind in diesem Statut festgelegt. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (lt. § 2) in jeder Weise zu fördern.

  2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.

  3. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

  4. LehrerInnen, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder.

  5. Die Vereinsmitglieder sind zum Bezahlen des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 5 Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes

  1. Die für den Vereinszweck nötigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden, Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen aufgebracht.

  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung, jeweils für ein Vereinsjahr, festgelegt.

  3. Die Vereinsmitglieder (§ 3/Abs.1) haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, über die sie obsorgeberechtigt sind, die im § 1 genannte Schule besuchen. Besuchen andere Kinder der Vereinsmitglieder (§ 3/Abs.1) andere Schulen (öffentliche und/oder private), so haben die Vereinsmitglieder einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wenn sie dem Elternverein der anderen Schule angehören. Der aliquote Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Kinder und der Anzahl der Schulen, welche die Kinder besuchen.

  4. Der Elternverein kann in berücksichtigungswerten Fällen Vereinsmitglieder (§3/Abs.1) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils ein Vereinsjahr befreien.

§ 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

§ 7 Organe des Elternvereins

Die Aufgaben des Elternvereins werden von den nachstehenden Organen erfüllt:

a) von der Hauptversammlung,
b) von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) von den RechnungsprüferInnen,
d) von dem/der SchriftführerIn oder dem/der stellvertretenden SchriftführerIn,
e) von dem/der KassierIn oder dem/der stellvertretenden KassierIn und
f) vom Schiedsgericht.

§ 8 Ordentliche Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich, in der Regel im Oktober, statt. Sie wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden einberufen.

  2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden. Schriftlich in diesem Sinne ist auch eine elektronisch übermittelte Einladung, sofern diese allen potentiellen Vereinsmitgliedern (§3/Abs. 1) zukommen kann (z. B. mittels „WIBI“).

  3. Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

  4. Alle Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§3/Abs. 4), die Auflösung des Vereines (§8/Abs. 6, lit. j) und die Änderung der Statuten (§8/Abs. 6, lit. i) werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.

  5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.

  6. Der Hauptversammlung obliegt:

    a) Die Entgegennahme des Tätigkeitberichtes des/der Vorsitzenden über das abgelaufene Vereinsjahr.

    b) Die Entgegennahme der Berichte der RechnungsprüferInnen über die Finanzgebarung und Beschlussfas- sung über deren Anträge.

    c) Die Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer eines Vereins- jahres.

    d) Die Wahl zweier RechnungsprüferInnen für die Dauer eines Vereinsjahres.

    e) Die Wahl von SchriftführerIn und stellvertretende/n SchriftführerIn für die Dauer eines Vereinsjahres.

    f) Die Wahl von Kassier/in und stellvertretende/n KassierIn für die Dauer eines Vereinsjahres

    g) Die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder gemäß Abs. 7.

    h) Die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für das jeweilige Schuljahr.

    i) Die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.

    j) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereins.

    Die Wiederwahl von VereinsfunktionärInnen ist zulässig, solange sie das passive Wahlrecht besitzen.

  7. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens 8 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden einzubringen. Anträge die zu diesem Zeitpunkt nicht bei der/dem Vorsitzenden eingelangt sind, sind nur dann zu behandeln, wenn die Hauptversammlung dies beschließt. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.

  8. Der/die SchulleiterIn und die von der LehrerInnenkonferenz gewählten VertreterInnen der LehrerInnen können jeweils über Einladung der/des Vorsitzenden an der Hauptversammlung in beratender Funktion 2 Seite § 9 teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.

§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung

  1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von zwei der in §7 lit. b bis lit. e angeführten VereinsfunktionärInnen oder von mindestens 50 oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird. Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.

  2. Im Übrigen finden die Bestimmungen über Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung, auch im Falle einer außerordentlichen Hauptversammlung, sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können auch die im §8 erwähnten Angelegenheiten behandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

§ 10 Vertretung und Verwaltung des Elternvereins

  1. Der/die Vorsitzende vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins, soweit dies nicht der Hauptversammlung oder anderen Organen des Vereins vorbehalten ist.

  2. Der/die Vorsitzende führt bei allen Versammlungen und Veranstaltungen den Vorsitz.

  3. Im Falle einer Verhinderung wird der/die Vorsitzende durch den/die stellvertretende Vorsitzende/n vertreten.

  4. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der SchriftführerIn; in Angelegenheiten die die finanzielle Gebarung des Vereins bedarf es der Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der KassierIn.

  5. SchriftführerIn und KassierIn werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre StellvertreterInnen vertreten.

  6. Dem/der SchriftführerIn obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereins.

  7. Dem/der KassierIn obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.

  8. Die RechnungsprüferInnen sind zu allen Veranstaltungen des Elternvereines einzuladen. Sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme.

    Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Elternvereins, aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.

§ 11 Teilnahme an Vereinsversammlungen

An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können jeweils über Einladung des/der Vorsitzenden auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 12 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

  2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu SchiedsrichterInnen. Diese wählen, mit einfach Stimmenmehrheit, aus dem Kreise der Vereinsmitglieder eine/n Vorsitzende/n.

  3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zwei seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

  4. Gegen seine Entscheidung ist keine vereinsinterne Berufung zulässig.

§ 13 Auflösung des Elternvereins

Die Auflösung des Elternvereins ist von der Hauptversammlung zu beschließen.

§ 14 Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins wird im Falle seiner Auflösung und dem Wegfall seines Vereinszweckes aus- schließlich gemeinnützigen Zwecken, im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung, zugeführt.

Beschlossen von der Hauptversammlung am: 08.10.2024